Änderung des Verfahrensreglements

Das Piratengericht hat in seiner Sitzung vom 10. April 2018 folgende Änderung des Verfahrensreglements beschlossen:

Art. 3 Rechtshängigkeit
1 Das Verfahren wird rechtshängig, sobald die klagende Partei beim Präsidenten der zuständigen Abteilung eine Klageschrift elektronisch oder in vierfacher Ausfertigung auf Papier einreicht.
2 aufgehoben
Art. 3a Schlichtung (neu)
1 Das Schiedsgericht führt zu Beginn des Verfahrens eine Schlichtungverhandlung durch und versucht eine gütliche Eignung
herbeizuführen, es sei denn, ein Schlichtungsversuch erscheint erkennbar aussichtslos.
2 Das Schiedsgericht kann die Durchführung des Schlichtungsversuchs einem Schiedsrichter oder einem nicht am Verfahren beteiligten Schlichter übertragen.
3 Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so hält das Schiedsgericht den getroffenen Vergleich in einem Beschluss fest.
Art. 4 Instruktionsrichter
1 …
2 Der Instruktionsrichter zuständig und befugt:
a. Die Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 3a Abs. 1 durchzuführen oder
den Schlichter gemäss Art. 3a Abs. 2 zu benennen.
b.-g. …
Art. A Übergangsbestimmungen
1 Die Änderung tritt sofort für alle neuen Verfahren in Kraft. Bereits hängige Verfahren sind davon unberüht.
Begründung: Bisher hat die vorgeschaltete Schlichtung noch nie wirklich funktioniert. Meist scheitert der Versuch schon daran, eine Person zu finden, die schlichten würde. Stattdessen soll das Gericht versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Die Referendumsfrist läuft bis am 17. April 2018.

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