Abstimmungsbeschwerde der Piratenpartei gegen PMT

Genug ist genug. Die Piratenpartei Schweiz wird zur Abstimmung am 13. Juni eine offizielle Beschwerde einreichen. Nachdem seitens der Behörden, und auch im Speziellen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter, in den letzten Wochen immer wieder Unwahrheiten zum PMT verbreitet werden, finden sich diese nun auch im Abstimmungsbüchlein [1].

Aus Sicht der Piratenpartei sind in diesen Erläuterungen des Bundesrates bewusst Fehlinformationen abgedruckt und entscheidende Passagen irreführend formuliert, wodurch der Grundsatz der Sachlichkeit verletzt ist. Er verstösst damit gegen Art. 34 Abs. 2 BV (Abstimmungsfreiheit, Garantie der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe).

Im Besonderen stösst sich die Piratenpartei an folgenden Aussagen:

  1. Die Definition der Terroristischen Aktivität entspreche der Umschreibung des Nachrichtendienstgesetzes. (Seite 105 unten)
    Konkret wird im Nachrichtendienstgesetz (Art. 19 Abs. 2) [2] bei der Definition der konkreten Bedrohung gefordert, dass ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen betroffen sein muss.
    Im PMT (Art. 23e Abs. 2) [3] dagegen fehlt dieser Teil und es gilt bereits als terroristische Aktivität wenn Furcht und Schrecken zur Beeinflussung der staatlichen Ordnung verbreitet wird.
    Im Klartext: Durch die geänderte Formulierung ist im PMT bereits das Begünstigen der Verbreitung von Furcht und Schrecken ausreichend, um als terroristischer Gefährder eingeordnet zu werden. Es gibt keine UND-Bedingung zu einer schweren Straftat.
  2. “Heute kann die Polizei in der Regel erst einschreiten, wenn eine Person eine Straftat begangen hat.” (S.13)
    Dies ist nur korrekt für leichte Vergehen. Bei schweren Verbrechen, (und darum geht es beim Terrorismus, siehe auch Punkt 1), kann der Staat selbstverständlich bereits heute präventiv einschreiten. Mit dieser Unschärfe wird der Wähler bewusst in die Irre geführt.
  3. “Heute kann die Polizei in der Regel erst einschreiten, wenn eine Person eine Straftat begangen hat. Um terroristische Anschläge verhindern zu können, haben Bundesrat und Parlament eine neue rechtliche Grundlage geschaffen: Künftig kann die Polizei präventiv besser eingreifen” (S.13)
    Markus Mohler (Dr. iur., ehem. Lehrbeauftragter an den Universitäten Basel und St. Gallen, vormals Kommandant der Kantonspolizei Basel-Stadt und zuvor Staatsanwalt.) widerspricht in seiner juristischen Expertise:
    “Schliesslich wird belegt, dass die festgelegten Massnahmen einen terroristischen Anschlag nicht zu verhindern vermögen, was der Zweck der Novelle ist.” [4,5]

Jorgo Ananiadis, Präsident der Piratenpartei Schweiz:
“Die absurd schwammige Formulierung des Gefährderbegriffs führt dazu, dass praktisch jeder bisher unbescholtene Bürger zu einem terroristischen Gefährder werden kann. Ein Klimaaktivist, eine SVP-Politikerin, ein Bundesrat der Ängste vor Terrorismus schürt und darum umfassende Überwachungsmassnahmen der Schweizer Bürger fordert.”

Für die Piratenpartei steht fest, dass das Gesetz entweder unabsichtlich handwerklich mangelhaft ist oder der Gefährderbegriff bewusst so breit gefasst wurde, um in Zukunft unliebsame politische Gegner mundtot zu machen.

Philippe Burger, Vizepräsident der Piratenpartei Schweiz:
“Es ist ein Skandal, dass Bundesrätin Karin Keller-Sutter seit Wochen bewusst genau diese Lügen verbreitet, die nun auch im Abstimmungsbüchlein stehen. Sind wir eine Kartoffelrepublik, oder die Schweiz?”

Biljana Lukic, Vizepräsidentin Piratenpartei Schweiz:
„Die bewusste Irreführung der Stimmberechtigten seitens des Bundesrates erschüttert das Vertrauen in den Staat. Es kann nicht sein, dass wir diesem Staat ein Mittel zur Verfügung stellen, das uns seiner Willkür noch mehr ausliefert. Das Gegenteil müsste der Fall sein.“

[1] https://www.admin.ch/dam/gov/de/Dokumentation/Abstimmungen/JUNI2021/Abstimmungsbroschuere_13-06-2021_WEB_de.pdf.download.pdf/Abstimmungsbroschuere_13-06-2021_WEB_de.pdf
[2] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/494/de#art_19
[3] https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2020/2004/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2020-2004-de-pdf-a.pdf#page=2
[4] https://sui-generis.ch/article/view/sg.180
[5] https://sui-generis.ch/article/view/sg.180/1848#_Toc71522945

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